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   BVerwG, 22.08.1989 - 1 B 122.89   

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https://dejure.org/1989,13429
BVerwG, 22.08.1989 - 1 B 122.89 (https://dejure.org/1989,13429)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1989 - 1 B 122.89 (https://dejure.org/1989,13429)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1989 - 1 B 122.89 (https://dejure.org/1989,13429)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 100.76

    Ausweisungsermessen nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1989 - 1 B 122.89
    Der Kläger bezieht sich auf die Urteile vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - (BVerwGE 59, 112) und vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92 = DVBl. 1983, 750), mit denen das Bundesverwaltungsgericht Ausweisungsverfügungen wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgehoben hat.

    Abgesehen davon läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß das Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - (a.a.O.) die Ausweisung aufgrund einer einzigen Verurteilung allein aus generalpräventiven Gründen betrifft, während der Kläger wiederholt strafgerichtlich verurteilt und sowohl aus general als auch aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen worden ist.

  • BVerwG, 01.03.1983 - 1 C 216.79

    Ausländerausweisung - 15jährige Erwerbstätigkeit - Verhältnismäßigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1989 - 1 B 122.89
    Der Kläger bezieht sich auf die Urteile vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - (BVerwGE 59, 112) und vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92 = DVBl. 1983, 750), mit denen das Bundesverwaltungsgericht Ausweisungsverfügungen wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgehoben hat.

    Ferner beachtet die Beschwerde nicht, daß sich der Betroffene der durch das Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - (a.a.O.) entschiedenen Sache mehr als 15 Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten und, was für die Interessenabwägung wesentlich war, das 50. Lebensjahr bereits überschritten hatte.

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